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Allgemeine Meldepflicht

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz).

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug mit einer ausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz).

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Markt Wald
Mi, 26. August 2026

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