Lagerfeuer – Abbrennen offener Feuer
Seit Ende Juni steigt durch die Trockenheit, tagelang mehr als 30 Grad und geringe Luftfeuchtigkeit die Brandgefahr in unserer Region. Wir bitten alle Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Lagerfeuer oder auch das Abbrennen von offenem Feuer möglichst zu vermeiden.
Ganz allgemein gilt: für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§3 Abs. 2 Satz 1 VVB) Offene Feu-er sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernung eingehalten werden:
- Mindestens 100 Meter von einem Wald
- Mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
- Mindestens 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren
Stoffen, vom Dachvorsprung abgemessen
- Mindestens 5 Meter von sonstigen brennbaren Stoffen Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennba-ren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
- Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz – keine Alt
öle, Altreifen oder Kunststoffe verwendet werden.
- Das Feuer ist ständig durch eine den Umständen ent-
sprechende genügende Anzahl geeigneter Personen in
ausreichender Nähe unter Aufsicht zu halten. Für La-
gerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Ge-
meinde (§25VVB) erforderlich.
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen
- Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein
- Übrig gebliebenes Brennmaterial ist – wie sonstige an-
fallende Abfälle wieder mitzunehmen und ordnungsge-
mäß zu beseitigen.
Grundsätzlich, ob es nun ein ausladender Feuerkorb oder ein großes Lagerfeuer ist: Offene Feuerstellen sind durch den unkontrollierbaren Funkenflug gefährlich. Gerade in trockenen Sommermonaten ist das oft verboten. Ohne Genehmigung drohen hohe Bußgelder. Die Gemeindeverwaltung